Hilfe und mehr
Sie oder Bekannte sind von Vollmachtmissbrauch betroffen, und wissen nicht weiter?
Genau aus diesem Grund besteht die IgV.
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Für wen machen wir das eigentlich?
Genau, für Sie! Also zögern Sie nicht nachzufragen, egal worum es geht.
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Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.
Bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Was kann ich tun?
Hier ist eine Liste von Maßnahmen, die Angehörigen und Freunden helfen können, Opfern von Vollmachtmissbrauch zu helfen und Verdachtsfällen entgegenzuwirken.
Diese Maßnahmen können dazu beitragen, Verdachtsfälle von Vollmachtmissbrauch zu dokumentieren, Tätern ihr Handeln zu erschweren und rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um zu helfen, die Sicherheit und das Wohlergehen der Betroffenen zu gewährleisten.
Arten von Vollmachten
Hier finden Sie eine Übersicht über verschiedene Vollmachten, deren Umfang und Wirkung. Bitte lassen Sie sich hierzu rechtlich beraten.
Erstmal ein paar Vorurteile:
Eine Kopie reicht aus.
Falsch. Grundsätzlich muss immer das Original vorgelegt werden. Nur das gibt die Sicherheit, dass die Vollmacht noch wirksam ist. Damit soll verhindert werden, dass der falsche Schein einer schon längst erloschenen Vollmacht durch eine Kopie verbreitet wird.
Die neueste Vollmacht gilt.
Falsch. Eine Vollmacht gilt so lange, bis sie ausdrücklich widerrufen wurde. Meist wird das gegenüber dem Bevollmächtigten geschehen. "Wie erteilt, so entzogen". Dazu wird man die Urkunde, also das Original herausfordern. Wenn es mehrere Vollmachten gibt, dann gelten sie eben nebeneinander.
Eine Vollmacht muss beim Notar errichtet werden.
Das ist auch falsch,
Vollmachten können auch „am Küchentisch“ erstellt und auch widerrufen werden, solange es nicht um beurkundungspflichtige Geschäfte (wie etwa Grundstücke) geht. Genau das ist die Gefahr.
1.
Kontakt halten
Bleiben Sie in engem Kontakt mit dem Opfer. Regelmäßige Kommunikation ist entscheidend, um die Isolation zu durchbrechen und den Opfern beizustehen.
2.
Transparenz fordern
Drängen Sie darauf, dass Entscheidungen klar und nachvollziehbar sind. Fordern Sie Informationen ein, um Missbrauch aufzudecken. Fragen sie nach.
3.
Besuche mit Zeugen
Wenn möglich, besuchen Sie das Opfer persönlich und oft und bringen Sie Freunde als Zeugen mit. Lassen Sie sich nicht so leicht abschrecken. Mobilisieren sie auch andere Freunde. Dies kann dazu beitragen, dass das Opfer sich sicherer fühlt und zeigt dem Täter, dass sein Verhalten beobachtet wird.
4.
Neutralen Ort wählen
Vertraulichkeit einfordern
Falls Sie annehmen, daß das Opfer in seiner eigenen Umgebung überwacht wird, versuchen Sie, es an einen neutralen Ort zu holen, an dem es frei sprechen kann. Wenn die Besuche "persönlich überwacht" werden, sagen Sie, dass Sie mit ihrem Freund ungestört und allein sprechen wollen.
5.
Dokumentation
Fertigen Sie Notizen über Auffälligkeiten an. Notieren Sie Ort, Datum und Uhrzeit. Falls möglich, machen Sie Fotos, wenn Verletzungen sichtbar sind und auch wenn das Haus oder die Wohnung ausgeräumt werden und das Opfer möglicherweise fortgebracht oder verschleppt wurde.
6.
Besuchsverbote und Ausreden
Wenn Besuche nicht gestattet werden oder ständige Ausreden vorgebracht werden, um Besuche zu verhindern, sollten diese Auffälligkeiten dokumentiert und gemeldet werden. Lassen Sie sich nicht zu leicht abwimmeln.
7.
Telefonische Unerreichbarkeit
Wenn das Opfer telefonisch unerreichbar ist oder sich nicht frei äußern kann, sollten Sie dies als Hinweis auf Missbrauch betrachten und dies dokumentieren und mit einem Anwalt besprechen.
8.
Polizei/Betreuungsgericht/Staatsawaltschaft informieren
Wenn Sie ernsthafte Verdachtsmomente auf Vollmachtmissbrauch haben, sollten Sie die zuständigen Behörden informieren. Melden Sie den Fall bei der Polizei, dem Betreuungsgericht und der Staatsanwaltschaft. Jeder (!) kann eine Kontrollbetreuung anregen, wenn er der Meinung ist, dass eine Vollmacht nicht zum Wohl oder nach dem Willen des Vollmachtgebers ausgeübt wird.
9.
Beteiligung und Anhörung
Wenn Sie Angehöriger sind, bestehen Sie beim Gericht auf Beteiligung am Verfahren und auch bei den Anhörungen. Die Opfer sind oft durch ihre Peiniger eingeschüchtert, wenn sie mit diesen zu Terminen kommen und auch mit diesen wieder nach Hause gehen müssen. Oft reicht schon die Anwesenheit im Nebenraum zur Einschüchterung. Die Anwesenheit einer wirklichen Vertrauensperson kann dazu beitragen, dass das Opfer sich freier äußert.
10.
Ärzte informieren
Wenn der Verdacht auf Medikamentenmissbrauch oder Verletzungen besteht, informieren Sie die behandelnden Ärzte des Opfers. Falls diese an den Verstößen beteiligt sind, sollten Sie die zuständigen beruflichen Kammern einschalten und Anzeige erstatten.
11.
Tagebuch führen
Führen Sie, vielleicht auch zusammen mit anderen Freunden und nahestehen Personen, ein Tagebuch über verdächtige Vorkommnisse und Veränderungen in Gesundheit und Verhalten. Dieses Tagebuch kann später als wichtige Dokumentation dienen.
12.
Gesundheitliche Veränderungen beobachten
Achten Sie auf gesundheitliche Veränderungen des Opfers. Missbrauch von Medikamenten kann zu unerwünschten Nebenwirkungen und Gesundheitsproblemen führen und dient nicht selten zur Willensdurchbrechung und Bewegungseinschränkung bis hin zum Freiheitsentzug. Gerade unter Sedativa werden die Menschen still und können nicht mehr gut kommunizieren. Die Menschen werden einsilbig. Dokumentieren Sie diese Veränderungen genau.
Schon die Unterversorgung mit Flüssigkeit kann verheerende Auswirkungen auch auf die Wehrhaftigkeit des Opfers haben; wenn es geschwächt wird. Flüssigkeitsmangel kann dauerhafte Schäden und auch den Tod nach sich ziehen.
13.
Notare und Rechtsanwälte
Wenn Sie Verdacht auf unethisches oder rechtswidriges Verhalten von Notaren oder Rechtsanwälten haben, sollten Sie die zuständigen beruflichen Kammern einschalten. Dies kann zu einer Überprüfung ihres Verhaltens führen. Es ist wichtig zu wissen, dass die „Geschäftsfähigkeit um jeden Preis“, nicht immer dem Wohl des Opfers dient, wenn es dann Dokumente unterschreibt, mit denen es sich in die Hände des Täters ausliefert.
Die einzelnen Arten:
Generalvollmacht
Die ist die gefährlichste Vollmacht und wird mit gutem Grund als "Selbstentmündigung" bezeichnet. Eine Generalvollmacht deckt alles ab, was es zu entscheiden gibt. Nur Familien- und Erbentscheidungen, auch Patientenverfügungen können nicht übertragen werden. Wenn sie notariell beurkundet wurde, dann sind auch Grundstücksgeschäfte damit möglich. Diese Angelegenheiten können finanzielle Transaktionen, Vertragsabschlüsse, Gesundheitsfragen, auch die Aufgabe der Wohnung und eine Heimeinweisung und andere rechtliche Belange umfassen.
Gerade aber in Gesundheitsfragen, wo die Gesundheitssorge schnell zur Entscheidung über Leben und Tod oder die persönliche Freiheit gehen kann, hat der Gestzgeber Vorgaben gemacht, die den Vollmachtgeber vor unbedachten Entscheidungen schützen soll.
Nicht alles, wo Generalvollmacht draufsteht, ist auch eine Generalvollmacht. Nicht die Überschrift, sondern der Inhalt ist maßgebend.
Genau hier liegt die doppelte Gefahr der Täuschung: Wenn in der Eile eine Vollmacht zur Erledigung von täglichen Einkäufen ausgestellt wird, aber mit Generalvollmacht überschrieben wird, kann dies leicht dazu führen, dass Dritte getäuscht werden, wenn es sich tatsächlich nur um eine Handlungsvollmacht handelt.
Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ermächtigt eine Person im Namen des Vollmachtgebers bestimmte Handlungen auszuführen, die in der Vollmacht bezeichnet werden. Sie werden in einem begrenzten Bereich oder für einen bestimmten Zweck erstellt. Dies kann beispielsweise die Unterzeichnung von bestimmten Verträgen oder die Vertretung des Vollmachtgebers in einer bestimmten Angelegenheit umfassen.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Person (dem Bevollmächtigten), im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen zu treffen, wenn dieser aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderer Ursachen nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann medizinische Entscheidungen, finanzielle Angelegenheiten und andere persönliche Belange umfassen. Sie soll meist dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber „nicht mehr kann“.
Oft werden solche Vollmachten nach außen sofort wirksam und unbeschränkt erteilt. Damit soll verhindert werden, dass bei jedem Geschäft die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden muss. Die Verantwortung ergibt sich dann auch dem Innenverhältnis, also aus dem "Auftrag" der dem Vollmachtnehmer erteilt wurde.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist oft ein Anhang zur Vorsorgevollmacht, in der ein Patient schon frühzeitig festgelegt hat, wie er, wenn er sich nicht merh äussern kann, am Lebensende versorgt werden will und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen oder auch nicht (mehr).
Hierzu gibt der Patient die Lebens- und Gesundheitssituationen vor, er beschreibt also, zunächst die Lage in die Patientenverfügung gelten soll und ordnet dann an, welche Behandlung er in dieser Situation wünscht.
Die Patientenverfügung richtet sich an alle Beteiligten. Also die behandelnden Ärzte wie auch die Bevollmächtigten, denen hiermit Anweisungen gegeben sind, welche Behandlung er in der letzten Phase seines Lebens wünscht. Die Ärzte haben dann mit den Bevollmächtigen zusammen festzustellen, dass nun diese Lebenssituation wie in der Patientenverfügung vorgegeben eingetreten ist und nun die dort vorgegebenen Behandlungen zu unterlassen bzw vorzunehmen sind. In Zweifelsfällen soll ermittelt werden, was der Vollmachtgeber wollte und ob die, in der Patientienverfügung vorgesehne Situation vorliegt.
Sonderfall und Exkurs:
Die "Palma-Anweisung"
Ein Gespenst geht um:
Was so freundlich nach Urlaub klingt, hat es in sich: Hier soll in einem stark vereinfachten Ankreuzformular auf einer Seite für einen medizinischen Notfall in zwei Fragen auf einer Seite zusammengefasst werden, was nach dem Willen des Patienten in medizinischen Krisensituationen zu tun oder zu lassen ist. Es soll die, auf ein Minimum reduzierte Patientenverfügung für die ersten Momente eines Notfalls abbilden, die über Leben und Tod entscheiden können.
Das bedeutet aber auch, dass in einer Krise nicht die Patientenverfügung, sondern dieses Formular gezückt wird. Damit wird die Patientenverfügung im entscheidenden Moment der Krise ersetzt und umgangen.
Wir nehmen es vorweg:
Der Bundesgerichthof hat in ständiger Rechtsprechung seit 2016 deutlich gemacht, dass sowohl die Lebenssituationen, in denen eine Patientenverfügung angewandt werden soll, wie auch die daraus folgenden Behandlungswünsche klar, bestimmt und unmissverständlich beschrieben sein sollen. Dem wird ein solches Formular nicht gerecht.
Das Formular birgt viele Fehlerquellen:
- Das Palma-Formular verwendet palliativ; lebensbedrohlich und terminal gleichbedeutend, obwohl es sich um drei verschiedene Lebenslagen handelt:
- Ein Patient dessen Erkrankung nicht mehr heilbar ist, gilt als palliativ, auch wenn es hier noch keine einheitliche Definition gibt. Dennoch kann der Patient vielleicht noch viele Jahre mit seiner Krankheit gut leben. Kein Grund ihm die ärztliche Behandlung (vielleicht wegen anderer Erkrankungen) zu versagen!
- Ein Patient kann in einer lebensbedrohlichen Situation sein (z.B. einer gefährlichen Dehydrierung), die ohne rasche Behandlung zum Tod führt, aber gut behandelbar ist. Kein Grund die ärztliche Behandlung zu versagen!
- Ein Patient ist "terminal" wenn er, wie landläufig gesagt, im Sterben liegt. In den meisten Fällen ist die Patientenverfügung für genau diese Situation gedacht und nicht für die zuvor genannten. Hier soll nicht die Behandlung versagt, sondern umgestellt werden.
Folgende Situationen (zwei) gibt das Formular zusammen mit begrenzten Behandlungsalternativen zum Ankreuzen vor:
A) Herz-Kreislaufzusammenbruch:
Behandlungsauswahl:
Wiederbelebung: ja oder nein?
So einfach ist es meist nicht. Ein Kreislaufeinbruch kann viele Ursachen haben. Von echtem Organversagen bis hin zur banalen Dehydrierung. Oft lässt sich das erst später sagen.
B) Lebensbedrohliche Situation bei vorhandener Herz-Kreislauf Funktion:
Erstes Problem:
Was ist eine lebensbedrohliche Krise?
Lungenentzündung? Ganz sicher!
Dehydrierung? Auch!
Blutvergiftung? Aber ja!
Will man wirklich im Fall einer Dehydrierung statt einer Flasche mit Kochsalzlösung lieber in den Tod? Oder bei einer Lungenentzündung? Hier können schon Infusionen und Antibiotika das Schicksal umkehren. Will man stattdessen sterbebegleitend behandelt werden?
Was ist bei einem Unfall mit elbensgefährlchen Verletzungen, ( das ist schon beim Beinbruch der Fall wenn er nicht behandelt wird?
Will man mit einer chronischen Erkrankung, mit der man noch Jahre gut leben kann nur noch Notfallversorgung vor Ort? Vom unbemerkten Ausbruch einer Demenz ohne Einbußen im täglich Leben bis zum Tod vergehen immerhin durchschnittlich acht Jahre. Verschiedene Krebsarten können einem noch viele Jahre bei guter Lebensqualität lassen, obwohl man schon als palliativ eingestuft wird.
Behandlungsauswahl:
Palliativtherapie; Basistherapie (also keine Intensiv/ Op/Beatmung) oder Maximaltherapie (alles was medizinischen geboten und möglich ist).
Zweites Problem: was bedeutet das?
In der Medizin gilt grundsätzlich: "in dubio pro vita".
Das heißt, dass im Zweifel das Leben zu retten ist, wenn eine realistische Chance auf Heilung besteht. Es sind folglich alle gebotenen medizinischen Maßnahmen zu ergreifen.
Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, soll eine Patientenverfügung Aufschluss über die gewünschte Behandlung geben. Hier stellt sich die Frage nach Lebenserhaltung bzw- Verlängerung oder Palliativbehandlung.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich umfassend mit diesem Thema befasst und das Justizministerium hat hieraus Formulierungsvorschläge verfasst, die dem gerecht werden.
Sie geben Situationen vor:
- in denen der Sterbeprozess unumkehrbar begonnen hat,
- oder aber Komasituationen in denen ein "Aufwachen" nicht mehr vorstellbar ist
- oder aber eine tödliche Krankheit im Endstadium vorliegt.
Also solche Situationen in denen das Leben gerade nicht mehr gerettet werden kann.
Palliativbehandlung heißt dann in diesem Fall: Behandlung gegen Schmerzen, Atemnot und Angst. Hierbei können Medikamente eingesetzt werden, die als Nebenwirkung dann auch das Sterben beschleunigen könnten. Keinesfalls aber darf das Sterben durch diese Behandlung -etwa besonders großzügiger Dosierung- gezielt beschleunigt werden.
Folglich dürfte es nur zwei Behandlungsalternativen geben:
Alles oder Palliativ.
Es versteht sich von selbst dass, solange Rettung möglich ist, gerade nicht palliativ behandelt wird.
Das aber sagt das Formular gerade nicht.
Auch die sonstigen Angaben sind knapp:
C) Angabe zu Vorerkrankungen zur Einschätzung der Situation
D) Benennung des Bevollmächtigten
E) Unterschriften Patient und Arzt und ggf Bevollmächtigter
Wer darf das Formular ausfüllen?
Der Patient gibt die Erklärung für sich und in Übereinstimmung zu seiner Patientenverfügung ab. Er allein unterschreibt für seien Willen und Inhalt; muss also geschäftsfähig sein.
Die Beratung durch den Arzt ist verpflichtend, denn die Erklärung ist weitreichend und lebensentscheidend. Der Arzt dokumentiert mit Stempel und Unterschrift, den Patienten beraten zu haben.
Der Bevollmächtigte -wenn es einen gibt- erklärt mit seiner Unterschrift nur, dass er den Inhalt der Verfügung kennt.
Hier warten noch weitere Fehlerquellen:
- Die Angaben stimmen nicht mit der Patientenverfügung überein. Genau das ist fast zwangsläufig der Fall, denn die Patientenverfügung muss genau und bestimmt sein, wogegen die Palma-Anweisung nur allgemeine Vorgaben enthält, die Spielraum lassen und damit unwirksam sind. Damit kann die Patientenverfügung umgangen werden.
- Statt dem Patienten könnte ein Dritter die Behandlungen begrenzen, das Papier mit dem Namen des Patienten unterschreiben und damit eine Patientenerklärung fingieren.
- Der Arzt spricht nicht mit dem Patienten, sondern mit einem Dritten, den er für bevollmächtigt hält, klärt diesen auf und unterschreibt, er habe den Patienten aufgeklärt.
Undenkbar? Genauso passiert!
Im Krisenfall ist der Patient nicht mehr ansprechbar und der Notarzt muss sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen. Er wird weder Echtheit der Unterschrift, Geschäftsfähigkeit, noch Übereinstimmung mit der Patientenverfügung prüfen können.
Falsche Angaben führen dann dazu, dass der Notarzt jemanden sterben lässt, der vielleicht noch leben wollte, auf Anweisung von jemandem der das nicht entscheiden durfte.
Die Palma-Anweisung macht die Fehlentscheidung über Leben und Tod mit zwei Ankreuzfragen einfach … zu einfach.
Betreuungsverfügung / Betreuungsvollmacht
Hier wird eine Person vorab vom Vollmachtgeber bestimmt, die rechtliche Vertretung und Betreuung für eine andere Person zu übernehmen, wenn diese aufgrund von körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Dies kann die Verwaltung von Vermögenswerten, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und andere persönliche Angelegenheiten umfassen. Das Gericht stellt fest, wann der Betreuungsfall eingetreten ist. Der Bevollmächtigte ist dann verpflichtet ebenso wie ein gesetzlicher Betreuer, dem Gericht Rede und Antwort zu stehen. Wenn einschneidende Entscheidungen zu treffen sind, wie etwa Grundstücksgeschäfte oder auch Wohnungsaufgaben, sind oftmals die Gerichte zu beteiligen, die dann diese Entscheidungen genehmigen müssen.
Der gerichtlich bestellt Betreuer
Die Betreuervollmacht wird durch ein Gericht ausgestellt, wenn kein Bevollmächtigter zur Verfügung steht und so weit eine Betreuung erforderlich ist. Das Gericht ernennt den Betreuer und legt dabei den Aufgabenkreis fest, der sich nach den Notwendigkeiten richtet. Das Gericht überwacht dabei die Arbeit des Betreuers. Er ist dafür verantwortlich, den Willen, die Interessen und Bedürfnisse des Betreuten zu vertreten, insbesondere wenn dieser aufgrund von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln.
Im Regelfall wird das Gericht eine Vertrauensperson, die ehrenamtlich tätig werden kann, ernennen. Kritisch ist, wenn bei frisch Verheirateten besonders wohlhabenden Menschen plötzlich Betreuungs- und Pflegesituationen eintreten. Wenn dann der Ehepartner als Betreuer eingesetzt wird, der vorher schon nicht bevollmächtigt worden ist, ist das fragwürdig.
Trotz der gerichtlichen Überwachung kann diese Vollmacht leicht missbraucht werden, wenn der gesetzliche Betreuer seine Befugnisse missbraucht, um persönlichen Nutzen zu erlangen und die Gerichte allzu nachlässig prüfen. Dies kann finanziellen, physischen, emotionalen oder andere Formen von Missbrauch umfassen. Missbrauch von Betreuervollmachten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und ist in vielen Rechtsordnungen strafbar.
Der Kontrollbetreuer hat grundsätzlich nicht das Recht für den Vollmachtgeber zu entscheiden. Seine Aufgabe ist es, zu überwachen, dass die ausgestellte Vollmacht korrekt nach dem Willen und dem Interesse des Vollmachtgebers ausgeübt wird. Ein solcher Kontrollbetreuer wird meist für ein halbes Jahr bestellt, wenn es Zweifel an der korrekten Ausübung gibt. Oft wird damit auch die Aufgabe verbunden für den Fall, in dem die Vollmacht nicht korrekt ausgeübt wird, sie dann zu entziehen.
Auch für den Kontrollbetreuer werden Aufgabenbereiche durch das Gericht festgelegt.
Durch seine Überwachungstätigkeiten trägt der Kontrollbetreuer dazu bei, Missbrauch oder Vernachlässigung zu verhindern und sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte seine Pflichten gemäß dem Auftrag erfüllt.
Wie bei jeder Vollmacht kann auch die missbraucht werden. Hier ist der vulnerable Mensch darauf angewiesen, dass die Gerichte sorgfältig und ordentlich arbeiten und einen Missbrauch erkennen und unterbinden. Leider gibt es hier auch zunehmend schwarze Schafe.
Diese Maßnahmen können dazu beitragen, Verdachtsfälle von Vollmachtmissbrauch zu dokumentieren und rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und das Wohlergehen der Betroffenen zu gewährleisten. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass der Schutz und die Unterstützung der Opfer an erster Stelle stehen.
Anlaufstellen
Das Landeskriminalamt Berlin
Das Landeskriminalamt Berlin verfügt über eine spezialisierte Dienststelle, die sich mit der Bekämpfung von Vollmachtmissbrauch beschäftigt. Das LKA Berlin setzt dabei nicht nur auf Strafverfolgung, sondern insbesondere auch auf Prävention durch Aufklärung. Unter folgendem Link finden Sie wertvolle Hilfestellungen und Informationen der Polizei Berlin zum Thema.
Wir stehen mit dem LKA Berlin in einem regen Austausch.
Opferhilfe
Die Hilfsorganisation bietet eine Anlaufstelle für alle Opfer von Kriminalität. Telefonisch, persönlich oder online bekommen Sie hier schnellstmöglich erfahrenen Beistand.
Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder:
Nicht Jedem eine Vollmacht erteilen!
Polizeiliche Kriminalprävention
Hier finden sich wertvolle gut verständliche Informationen und Tipps ihrer Polizei zum Schutz vor Vollmachtmissbrauch.
VorsorgeAnwalt e.V.
'VorsorgeAnwalt e.V. ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Rechtsanwälten für Vorsorgerecht. Ziel des Berufsverbands ist es, für mehr Rechtssicherheit im Alter und bei Krankheit zu sorgen. Die Anwälte, die bei VorsorgeAnwalt e.V. Mitglied sind, bieten Menschen bei Fragen zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung eine zuverlässige Rechtsberatung und kompetenten Rechtsbeistand. Dies gilt für die ganz „normale“ Gestaltung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, für die Übernahme einer Bevollmächtigung sowie für die Lösung von Konflikten.